|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Verlängerungs- und Gültigkeitsbedingungen ab 1.5.2003
Verlängerung der Klassenberechtigungen der JAR-FCL
Lizenz PPL(A) und der Lizenz nach §135 Abs 2 LuftPersV (ICAO Lizenz)
Für die jeweilige Klassenberechtigung ist das Ablaufdatum
der Gültgkeit in die Lizenz eingetragen. Die Verlängerung der
Gültigkeit erfolgt gemäß JAR-FCL 1.245. Die Verlängerung
der Klassenberechtigung in der Lizenz erfolgt üblicherweise durch
den Fluglehrer, der den Übungsflug abnimmt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
JAR-FCL 1.245 (c)
(1)
Klassenberechtigungen
für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten - Gültigkeit und Verlängerung
Die Gültigkeit von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten beträgt zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum oder dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, sofern die Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer verlängert wird. (1) Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Berechtigungen für Reisemotorsegler - Verlängerung Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und/oder Klassenberechtigungen für Reisemotorsegler muss der Bewerber auf einmotorigen Landflugzeugen und/oder Reisemotorseglern: >> daraus folgt: Keine Anrechnung von UL Stunden für PPL-A (das gilt für den alten "ICAO" und den neuen "JAR-FCL); für den PPL-N jedoch können UL Stunden voll angerechnet werden. (i) innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 oder Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 mit einem anerkannten Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen; JAR-FCL 1.245 (f)
(2)
Abgelaufene Berechtigungen (2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen. |
|
LuftPersV § 41
Gültigkeit
der Lizenz, eingetragene Startarten und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz für Segelflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. (2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Startart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landungen, davon mindestens je fünf Starts in den eingetragenen Startarten innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat er die fehlenden Starts mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers durchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers zu bestätigen. (3) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung für Reisemotorsegler dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 12 Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer sowie 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf Reisemotorseglern enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem Reisemotorsegler oder, bei Inhabern der Lizenz für Privatflugzeugführer, auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen. |
|
LuftPersV § 45
Gültigkeit
der Lizenz
(1) Die Lizenz
nach § 42 Abs. 6 (Luftsportgeräte) wird unbefristet
erteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 (aerodynamisch gesteuerte
Ultraleichtflugzeuge) und 5 (schwerkraftgesteuerte
Ultraleichtflugzeuge) wird mit einer Gültigkeitsdauer
von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen erteilt.
Eine Lizenz für Ultraleichtflugzeugführer ist nur gültig
in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.(2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein. (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen. (4) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, für Hängegleiter und Gleitsegel und andere vergleichbare Luftsportgeräte sowie für Sprungfallschirme eine ausreichende fliegerische Übung aufweist. Die Einzelheiten werden vom Beauftragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt. (5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.“ |
|
LuftPersV § 4
Gültigkeit
der Lizenz und der Klassenberechtigungen
(1) Die Lizenz
nach § 1 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten erteilt.
Die Gültigkeit der Lizenz richtet sich nach der Gültigkeit des
Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Die Klassenberechtigung, für die der Bewerber ausgebildet worden ist
und die Prüfung abgelegt hat, wird in den Luftfahrerschein eingetragen.
(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 12 Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen, Reisemotorseglern oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen. (3) Die Lizenz nach § 3 Abs. 1 kann um die Gültigkeit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt. |
|
JAR-FCL 1.355
FI(A) - Verlängerung
und Erneuerung
(a) Für
die Verlängerung einer Lehrberechtigung (FI(A)) hat der Inhaber zwei
der folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen:(1) Mindestens 100 Stunden Flugausbildungstätigkeit als FI, CRI, IRI oder als Prüfer auf Flugzeugen während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, darin enthalten mindestens 30 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI). Soll sich die Verlängerung der Lehrberechtigung auf die Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IR) erstrecken, müssen von diesen 30 Stunden mindestens zehn Stunden Instrumentenflugausbildungstätigkeit sein; (2) Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle genehmigten FIFortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI); (3) Erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsüberprüfung unter Verwendung des Prüfungsnachweises gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI). (b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung die Voraussetzungen gemäß (a)(2) und (a)(3) erfüllen. |
|
JAR-FCL 1.385
(Siehe Anhang
1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)CRI(SPA) - Verlängerung und Erneuerung (a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung CRI(SPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung: (1) mindestens zehn Stunden Flugausbildungstätigkeit ausgeübt haben; oder (2) Auffrischungsschulungstätigkeit zufriedenstellend ausgeübt haben; oder (3) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) erhalten haben. (b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung: (1) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) in Abstimmung mit der zuständigen Stelle erhalten haben; und (2) als Befähigungsüberprüfung den entsprechenden Teil (z.B. ME oder SE) der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben. |
|
LuftPersV §96
Erteilung,
Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
(1) Die Berechtigungen
nach den §§ 88, 88a, 89, 94, 95 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer
von drei Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 oder der Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer oder Hubschrauberführer nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen derjenigen Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen oder vertraut zu machen, die er nach der der Berechtigung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich führen oder bedienen darf und auf denen er eine ausreichende Flugerfahrung hat. Die Berechtigung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. (3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a, 89, 95 und 95a sind auch zur Ausbildung im Kunstflug, zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen, zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug berechtigt, sofern sie selbst Inhaber der betreffenden Berechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung nach Erwerb der betreffenden Berechtigung nachgewiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern im Kunstflug erstreckt sich auf Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch zur Führung von Motorseglern berechtigt ist. (4) Eine Berechtigung nach den §§ 88a, 89, 94, 95 und 95a kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: 1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach den §§ 88a, 89 und 95a, 10 Fahrstunden als Inhaber einer Berechtigung nach § 94 oder § 95, 2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung, 3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.“ |
|
JAR-FCL 1.040 bzw 3.040
Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf
die mit seiner Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Tätigkeiten
nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner flugmedizinischen
Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Flugdurchführung
ergeben könnten.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung seiner Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist die Weisung der nach § 22 LuftVZO zuständigen Stelle, eines vom Luftfahrt-Bundesamt gemäß § 24e Abs. 4 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Zentrums (Aeromedical Centre/AMC) oder eines anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen. Weitere Informationen können JAR-FCL 3 und der 1. CV zur LuftVZO entnommen werden. (c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich die Weisung der nach § 22 LuftVZO zuständigen Stelle, eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentrums (AMC) oder eines anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen: (1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden oder(d) Der/die Inhaber(in) eines Tauglichkeitszeugnisses, der/die (1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt oder |
| © pilots24.com | Impressum / Kontakt | Version 0.9 | | errechnet in: 3.38811 sekunden |